<h2>Die gute Nachricht: 3 Jahre statt 6</h2><p>Seit Oktober 2020 hat der Gesetzgeber die Mindestdauer der Wohlverhaltensphase auf <strong>drei Jahre</strong> verkürzt. Damit ist es deutlich einfacher und schneller geworden, durch eine Privatinsolvenz einen finanziellen Neustart zu wagen.</p><h2>Wer kann Privatinsolvenz anmelden?</h2><p>Die Privatinsolvenz steht natürlichen Personen offen – also auch Selbstständigen, sofern diese keine komplexen Vermögensverhältnisse haben. Voraussetzung ist ein gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch mit allen Gläubigern. Diesen muss eine zertifizierte Schuldnerberatungsstelle bestätigen.</p><h2>Der Ablauf im Überblick</h2><ol><li><strong>Außergerichtlicher Einigungsversuch</strong> – Sie verhandeln mit Ihren Gläubigern. Scheitert das, stellt die Beratungsstelle eine Bescheinigung aus.</li><li><strong>Antrag beim Insolvenzgericht</strong> – Zuständig ist das Amtsgericht an Ihrem Wohnort.</li><li><strong>Eröffnung des Verfahrens</strong> – Ein Treuhänder wird bestellt, Ihr pfändbares Einkommen wird abgeführt.</li><li><strong>Wohlverhaltensphase (3 Jahre)</strong> – Sie müssen einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich darum bemühen, und das pfändbare Einkommen abführen.</li><li><strong>Restschuldbefreiung</strong> – Nach drei Jahren werden die verbleibenden Schulden erlassen.</li></ol><h2>Was bleibt von der Insolvenz übrig?</h2><p>Der Eintrag im Schuldnerverzeichnis (früher: Schuldnerregister) und in der SCHUFA bleiben noch drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung sichtbar. Planen Sie Ihre Zeit nach der Insolvenz entsprechend.</p>