<h2>Wie lange darf der Vermieter die Kaution einbehalten?</h2><p>Nach Ihrer Auszug-Übergabe hat der Vermieter üblicherweise <strong>drei bis sechs Monate</strong> Zeit, die Kaution abzurechnen – allerdings nur, wenn berechtigte Forderungen geprüft werden müssen (z. B. Betriebskostenabrechnung, Schäden). Gibt es keine offenen Ansprüche, muss die Rückzahlung unverzüglich erfolgen.</p><h2>Was darf der Vermieter einbehalten?</h2><p>Der Vermieter darf die Kaution nur für konkrete, nachweisbare Forderungen verwenden: <strong>Mietschulden</strong>, noch offene Betriebskostennachzahlungen oder <strong>Schäden</strong>, die über normale Abnutzung hinausgehen. Normale Gebrauchsspuren – Kratzer im Parkett, leichte Wandverfärbungen – gehen nicht zu Ihren Lasten.</p><h2>Schönheitsreparaturen und die Kaution</h2><p>Viele Mietverträge enthalten Klauseln zu Schönheitsreparaturen beim Auszug. Der BGH hat zahlreiche dieser Klauseln für unwirksam erklärt – insbesondere starre Renovierungsintervalle ("muss alle 3 Jahre gestrichen werden"). Prüfen Sie Ihren Vertrag genau, bevor Sie renovieren.</p><h2>So fordern Sie die Kaution zurück</h2><ol><li>Senden Sie eine schriftliche Aufforderung mit Frist (14 Tage) per Einschreiben.</li><li>Setzen Sie eine zweite Mahnung mit Ankündigung rechtlicher Schritte.</li><li>Klagen Sie vor dem zuständigen Amtsgericht – der Streitwert bestimmt die Kosten.</li></ol><h2>Verjährungsfrist beachten</h2><p>Kautionsrückforderungsansprüche verjähren nach <strong>drei Jahren</strong> zum Jahresende. Handeln Sie also rechtzeitig, damit Ihr Anspruch nicht verfällt.</p>