<h2>Was ist der Pflichtteil?</h2><p>Der Pflichtteil ist das gesetzlich garantierte Minimum für nahe Angehörige, die durch Testament enterbt wurden. Er beträgt die <strong>Hälfte des gesetzlichen Erbteils</strong> und kann als Geldanspruch gegen die Erben geltend gemacht werden – nicht als Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen.</p><h2>Wer ist pflichtteilsberechtigt?</h2><p>Pflichtteilsberechtigt sind: <strong>Kinder</strong> (und Kindeskinder, wenn das Kind vorverstorben ist), der <strong>Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner</strong> sowie die <strong>Eltern</strong> des Erblassers – letztere aber nur, wenn keine Kinder vorhanden sind.</p><h2>Berechnung des Pflichtteils</h2><p>Grundlage ist der <strong>Verkehrswert des gesamten Nachlasses</strong> zum Todeszeitpunkt, abzüglich der Schulden. Davon ergibt sich der gesetzliche Erbteil, und der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon.</p><p><em>Beispiel:</em> Nettonachlass 200.000 €, gesetzlicher Erbteil 1/2 = 100.000 €, Pflichtteil = 50.000 €.</p><h2>Pflichtteilsergänzungsanspruch</h2><p>Hat der Erblasser in den letzten <strong>10 Jahren vor dem Tod</strong> Schenkungen gemacht, können diese den Pflichtteil mindern. Der Gesetz sieht jedoch einen Ergänzungsanspruch vor: Schenkungen werden anteilig dem Nachlass hinzugerechnet, wobei ihr Einfluss pro Jahr um 10 % abnimmt.</p><h2>Verjährung beachten</h2><p>Der Pflichtteilsanspruch verjährt drei Jahre nach dem Tod des Erblassers und der Kenntnis des Berechtigten. Warten Sie nicht zu lange.</p>