<h2>Überwachung durch den Arbeitgeber – wo sind die Grenzen?</h2><p>Das Spannungsfeld zwischen berechtigten Kontrollinteressen des Arbeitgebers und dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ist eines der dynamischsten im modernen Arbeitsrecht. Die DSGVO und das BDSG setzen klare Grenzen.</p><h2>E-Mail-Überwachung</h2><p>Private E-Mails darf der Arbeitgeber grundsätzlich <strong>nicht</strong> lesen – auch nicht auf betrieblichen Geräten, wenn private Nutzung erlaubt ist. Rein dienstliche E-Mails dürfen im Rahmen legitimer Kontrollen eingesehen werden, jedoch nicht anlasslos und flächendeckend.</p><h2>Videoüberwachung</h2><p>Kameras am Arbeitsplatz sind nur erlaubt, wenn es einen <strong>legitimen Zweck</strong> gibt (z. B. Diebstahlprävention im Kassenbereich), die Überwachung verhältnismäßig ist und die Mitarbeiter informiert wurden. Toiletten, Umkleideräume und Pausenräume sind grundsätzlich tabu.</p><h2>Keylogger und Software-Monitoring</h2><p>Programme, die jeden Tastendruck oder Bildschirminhalt aufzeichnen, sind ohne ausdrückliche Einwilligung oder Betriebsvereinbarung <strong>unzulässig</strong>. Der Betriebsrat hat bei der Einführung solcher Systeme ein zwingendes Mitbestimmungsrecht.</p><h2>Ihr Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO</h2><p>Sie können jederzeit Auskunft verlangen, welche personenbezogenen Daten Ihr Arbeitgeber über Sie gespeichert hat. Der Arbeitgeber muss innerhalb von <strong>einem Monat</strong> antworten. Bei Verstößen können Sie sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden.</p>