Kündigung in der Schwangerschaft: Absoluter Schutz – mit wichtigen Ausnahmen

Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen besonderen Kündigungsschutz. Wir erklären, ab wann der Schutz gilt, was zu tun ist, wenn der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft weiß, und welche Ausnahmen es gibt.

Von: anwaltwelt.de Redaktion

<h2>Absoluter Kündigungsschutz</h2><p>Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen vor Kündigung: Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von <strong>4 Monaten nach der Entbindung</strong> ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig – selbst ohne Verschulden der Arbeitnehmerin.</p><h2>Was, wenn der Arbeitgeber noch nichts weiß?</h2><p>Der Schutz besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft nichts weiß. Wird dennoch gekündigt, muss die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft <strong>innerhalb von 2 Wochen</strong> nach Erhalt der Kündigung mitteilen. Die Kündigung wird dann rückwirkend unwirksam.</p><h2>Ausnahmen: Behördliche Genehmigung</h2><p>In besonderen Ausnahmefällen kann die zuständige Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt / Arbeitsschutzbehörde) die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin genehmigen – z. B. bei Insolvenz oder bei einem so schwerwiegenden Verhalten, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.</p><h2>Mutterschutzfristen</h2><p>6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen danach (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) darf die Arbeitnehmerin nicht beschäftigt werden – außer auf ausdrücklichen eigenen Wunsch.</p>

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