<h2>Absoluter Kündigungsschutz</h2><p>Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen vor Kündigung: Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von <strong>4 Monaten nach der Entbindung</strong> ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig – selbst ohne Verschulden der Arbeitnehmerin.</p><h2>Was, wenn der Arbeitgeber noch nichts weiß?</h2><p>Der Schutz besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft nichts weiß. Wird dennoch gekündigt, muss die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft <strong>innerhalb von 2 Wochen</strong> nach Erhalt der Kündigung mitteilen. Die Kündigung wird dann rückwirkend unwirksam.</p><h2>Ausnahmen: Behördliche Genehmigung</h2><p>In besonderen Ausnahmefällen kann die zuständige Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt / Arbeitsschutzbehörde) die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin genehmigen – z. B. bei Insolvenz oder bei einem so schwerwiegenden Verhalten, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.</p><h2>Mutterschutzfristen</h2><p>6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen danach (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) darf die Arbeitnehmerin nicht beschäftigt werden – außer auf ausdrücklichen eigenen Wunsch.</p>